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Brammer – Bebauungsplan Nr. 4 „nördlich des Spritzenweges“

  • Amt Nortorfer Land
  • Brammer
  • Bauleitplanverfahren

hier: umweltrechtliche Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 215a Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brammer hat am 13.06.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das Gebiet „nördlich des „Spritzenweges“ und westlich der „Dorfstraße“ sowie westlich der Straße „An der Aue““ auf den Flurstücken 68 (tlw.) und 83 (tlw.), Flur 10, Gemarkung Brammer sowie Flurstück 64/4, Flur 11, Gemarkung Brammer im Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen.

Am 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache 4 CN 3.22 einen verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wurde, für unwirksam erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Die Vorschrift des § 13b BauGB verstoße gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts darf § 13b BauGB nicht mehr angewendet werden.

Zum 01.01.2024 ist eine Reparaturvorschrift für die Beendigung von Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB in Kraft getreten. Die Reparaturvorschrift nach § 215a BauGB sieht vor, dass ein Umweltbericht zum Bauleitplanverfahren entfallen kann, wenn in einer Vorprüfung der Umweltauswirkungen festgestellt wird, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 auszugleichen wären.

Es wurde eine entsprechende Vorprüfung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des B-Planes Nr. 4 der Gemeinde Brammer durch das Grünplanungsbüro GFN durchgeführt. Diese Vorprüfung ergab, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen.

Die Vorprüfung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen kann jedermann in der Zeit vom

22.04.2024 bis 21.05.2024

in der Amtsverwaltung des Amtes Nortorfer Land, Niedernstraße 6, 24589 Nortorf, Zimmer 114 -116, während folgender Zeiten

montags, dienstags, donnerstags, freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr 
donnerstags zusätzlich von 15:00 bis 18:00 Uhr

einsehen.

Darüber hinaus können Termine zur Einsicht der Unterlagen nach Vereinbarung getroffen werden.

Zusätzlich sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen zur umweltrechtlichen Vorprüfung des Einzelfalls im Internet unter der Adresse https://www.amt-nortorfer-land.de/herzlich-willkommen/bauen-wohnen/aktuelle-bauleitplanung eingestellt.

Nortorf, 11.04.2024
Amt Nortorfer Land
Allgemeine Bauverwaltung
Amtsdirektor

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